312g Abs. 2 Nr. 9 BGB keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum [...] 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum [...] e bei im Auftrag der Stiftung durch Dritte herausgegebenen Publikationen, wenn im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder mit anderen der Öffentlichkeit dienenden