312g Abs. 2 Nr. 9 BGB keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum [...] 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum