der Stiftungsrat über die jährlichen und mehrjährigen Arbeits- und Veranstaltungsprogramme, die Feststellung des Haushaltsplanes und der Finanzplanung, die Einstellung und Entlassung des Generaldirektors [...] Beginn eines Haushaltsjahres einen Haushalts- und einen Stellenplan vor, der vom Stiftungsrat festzustellen und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist. (3) Der Generaldirektor legt dem Stiftungsrat