gemäß Artikel 6 Abs. 1 des Staatsvertrages vom 23. August 1994 über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" (im Folgenden: Staatsvertrag) die nachstehende Satzung [...] verwenden haben. Die jeweilige Übertragung erfolgt an das Bundesland, von dem die Stiftung das Vermögen erhalten hat. Im Übrigen erfolgt eine anteilige Vermögensübertragung. Bilden die beiden Bundesländer [...] inbarungen und der Erlass von Forderungen, soweit der Betrag von 35.000,- EUR überschritten wird; der Abschluss von Vergleichen, soweit der Betrag von 50.000,- EUR überschritten wird. Alle sonstigen Geschäfte