äßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Land Berlin und das Land Brandenburg, die es [...] die Stiftung außerhalb ihrer etatisierten Ausgaben zu einer Ausgabe von mehr als 170.000,- EUR im Einzelfall verpflichten. Die Annahme von Erbschaften und Schenkungen, sofern Folgekosten für die Stiftung