erfolgt an das Bundesland, von dem die Stiftung das Vermögen erhalten hat. Im Übrigen erfolgt eine anteilige Vermögensübertragung. Bilden die beiden Bundesländer ein gemeinsames Bundesland, gehen die Rechte [...] Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Land Berlin und das Land Brandenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche [...] Rechte und Pflichten auf das neue Land über. § 2 Nutzung der Kulturgüter (1) Bei der Durchführung der Aufgaben der Stiftung nach § 1 Abs. 1 hat die Stiftung der Erhaltung und Pflege der Kulturgüter den Vorrang