für die Stiftung tätig und erhalten eine angemessene Vergütung. § 5 Haushaltsplan, Rechnungslegung, Prüfung (1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung [...] Anwendung. (2) Der Generaldirektor legt dem Stiftungsrat rechtzeitig vor Beginn eines Haushaltsjahres einen Haushalts- und einen Stellenplan vor, der vom Stiftungsrat festzustellen und von der Aufsichtsbehörde [...] Generaldirektor legt dem Stiftungsrat den Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr vor. Der Jahresabschluss sowie die Haushalts- und Wirtschaftsführung sind – unbeschadet der Prüfungsrechte der Rechnungshöfe