Bekanntmachung der Stiftungsanlagenverordnung
Auf der Grundlage des § 27 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz (BbgDSchG) hat die Stiftung mit Datum vom 21. September 2006 eine ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren für die im Vermögen der Stiftung befindlichen baulichen und gärtnerischen Anlagen im Land Brandenburg (Stiftungsanlagenverordnung – StiftAnlVO, ABl. Brandenburg Nr. 44 vom 8. November 2006, S. 691) erlassen, welche hier (Stiftungsanlagenverordnung als PDF) eingesehen werden kann.
In § 3 der Stiftungsanlagenverordnung ist geregelt, in welcher Weise die baulichen und gärtnerischen Anlagen der Stiftung genutzt werden dürfen. Jegliche Beeinträchtigungen der Stiftungsanlagen sind untersagt. So ist es bspw. verboten, die Parkanlagen der Stiftung im Land Brandenburg mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern zu befahren sowie Fahrräder mitzuführen (zu schieben). Hunde und andere Haustiere dürfen grundsätzlich nur angeleint ausgeführt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 werden von den Ordnungskräften der Stiftung nach § 5 der Verordnung als Ordnungswidrigkeiten mit Verwarnungsgeldern zwischen 5,00 und 35,00 Euro bzw. mit Bußgeldern bis zu 10.000,00 Euro geahndet.
Bei Beschädigungen baulicher und gärtnerischer Anlagen bleibt die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche vorbehalten.

Park Sanssouci, Blick auf die Hauptallee
Die Durchsetzung der Stiftungsanlagenverordnung ist im Interesse aller Besucher der Stiftungsanlagen notwendig, da die Schlösser und Gärten nur erhalten und der Öffentlichkeit auch weiterhin zugänglich gemacht werden können, wenn ihre Benutzung behutsam erfolgt. Die Verordnung trägt auch dazu bei, ein einvernehmliches Miteinander der verschiedenen Besuchergruppen herzustellen, so dass die Aufenthaltsqualität für jeden einzelnen Gast verbessert wird.
Ausführungsvorschriften zur Erteilung einer Ausnahmezulassung nach § 4 der Stiftungsanlagenverordnung vom 21. September 2006.
Die Ausführungsvorschriften regeln, unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von den Bestimmungen der Stiftungsanlagenverordnung zugelassen werden. Sie können hier (Ausführungsvorschriften als PDF) eingesehen werden.

Park Babelsberg, Blick auf die Glienicker Brücke
Bekanntmachung der Allgemeinverfügung, wonach ab dem 01.01.2010 das Fahrradfahren und Mitführen von Fahrrädern auf bestimmten Wegen in den Parkanlagen Sanssouci, Neuer Garten und Babelsberg gestattet ist.
In Ausnahme zu § 3 Absatz 1 Satz 3 der Stiftungsanlagenverordnung hat der Generaldirektor der Stiftung am 15. Dezember 2009 eine Allgemeinverfügung erlassen, die den Besuchern das Fahrradfahren bzw. Mitführen von Fahrrädern (Schieben) auf ausgewählten Strecken in den Parkanlagen Sanssouci, Neuer Garten und Babelsberg gestattet. Die Allgemeinverfügung benennt die ausgewählten Strecken für jede Parkanlage ausdrücklich und kann hier (Allgemeinverfügung als PDF) eingesehen werden.
Die Strecken sind zur besseren Orientierung auch in den veröffentlichten Plänen für den Park Sanssouci, den Neuen Garten und den Park Babelsberg eingezeichnet:

Wegmarkierung im Rahmen der Allgemeinverfügung, Park Sanssouci
Park Sanssouci | Übersichtsplan Fahrradstrecken herunterladen (PDF)
- Ökonomieweg vom Grünen Gitter zum Neuen Palais, Mopke
- direkte Verbindung Ökonomieweg zur Lennéstraße (Kuhtor)
- Verbindung Nord- und Südtor am Neuen Palais
- Schiebestrecke: direkte Verbindung Ökonomieweg über Affengang zur Lennéstraße
[Parkordnung Park Sanssouci]
Neuer Garten | Übersichtsplan Fahrradstrecken herunterladen (PDF)
- Ökonomieweg vom Haupteingang an der Alleestraße bis zur Meierei
- direkte Verbindung vom Cecilienhoftor zum Schloss Cecilienhof
- direkte Verbindung vom Albrechtstor zum Ökonomieweg
- Uferweg am Jungfernsee von der Schwanenallee bis zur Meierei
- Verbindung vom Haupteingang entlang des Braunen Hauses über das Gelände des "Treffpunkt Freizeit" zum Eingang Gotische Bibliothek
[Parkordnung Neuer Garten]
Park Babelsberg | Übersichtsplan Fahrradstrecken herunterladen (PDF)
- Ökonomieweg vom Eingang Mühlentor bis zur Parkbrücke einschließlich der
Zuwegung zum Strandbad
- Drive vom Havelhaus einschließlich der Zuwegung zum Strandbad bis zum
Pförtnerhaus II.
[Parkordnung Park Babelsberg]
Park Charlottenburg | Übersichtsplan Fahrradstrecken herunterladen (PDF)
Die angegebenen Wegstrecken dürfen nur innerhalb der nachstehenden Zeiten mit dem Fahrrad befahren werden:
- April bis September: 06.00 bis 21.00 Uhr
- November bis Februar: 08.00 bis 17.00 Uhr
- März und Oktober: 07.00 bis 18.00 Uhr
Diese teilweise Befreiung vom allgemeinen Fahrradfahr- und Mitführverbot in den Parkanlagen gilt ab dem 01.01.2010 unbefristet. Der Widerruf und zeitweilige Einschränkungen der Allgemeinverfügung werden vorbehalten.

Wegmarkierung im Rahmen der Allgemeinverfügung, Neuer Garten
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