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  Satzung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg

Der Stiftungsrat der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg hat auf seiner Sitzung am 18.2.1998 die folgende Satzung beschlossen. Das Land Brandenburg hat in Abstimmung mit dem Land Berlin seine Genehmigung erteilt.

Der Stiftungsrat der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (im folgenden: Stiftung) erläßt gemäß Art. 6 Abs. 1 des Staatsvertrages vom 23. August 1994 über die Errichtung einer "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" (im folgenden: Staatsvertrag) die nachstehende Satzung.

§ 1 Aufgaben der Stiftung

(1) Die Stiftung hat gemäß Art. 2 des Staatsvertrages die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr Inventar zu ergänzen, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und die Auswertung dieses Kulturbesitzes für die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere in Wissenschaft und Bildung, zu ermöglichen.

Ihr obliegen nach den Gesetzen von Berlin und von Brandenburg die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde bezüglich des denkmalgeschützten Stiftungsvermögens.

(2) Zu den Aufgaben der Stiftung gehören insbesondere

1. die bauliche und gärtnerische Unterhaltung und Sanierung der Liegenschaften und der Kulturdenkmale unter Beachtung der Anforderungen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;

2. eine denkmalverträgliche Nutzung der Kulturdenkmale, insbesondere als Museum, durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Es sind Einrichtungen zu unterhalten, die der Betreuung der Besucher dienen;

3. die wissenschaftliche und publizistische Aufarbeitung und Dokumentation des Kulturdenkmalbestandes sowie die Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung sind nur im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Nutzung der Kulturgüter

(1) Bei der Durchführung der Aufgaben der Stiftung nach § 1 Abs. 1 hat die Stiftung der Erhaltung und Pflege der Kulturgüter den Vorrang zu geben.

(2) Im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Bewahrung und Pflege der Schlossgärten und Parkanlagen gewährleistet die Stiftung die weitere Nutzung auch als Erholungsgebiet.

Der Generaldirektor erläßt hierzu Parkordnungen, die der Erhaltung der Anlagen einerseits und der Benutzung durch die Öffentlichkeit andererseits Rechnung tragen.

(3) Eintrittsgeld für die Benutzung der Schlossgärten und Parkanlagen wird grundsätzlich nicht erhoben; dies gilt nicht für Veranstaltungen. Ausnahmeregelungen bestimmt der Stiftungsrat. Für den Besuch der in den Schlossgärten und Parkanlagen befindlichen museal genutzten Gebäude kann ein Benutzungsentgelt verlangt werden; der Generaldirektor erläßt hierzu eine Benutzungsentgeltordnung.

§ 3 Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Gemäß Art. 6 des Staatsvertrages entscheidet der Stiftungsrat über

1. die jährlichen und mehrjährigen Arbeits- und Veranstaltungsprogramme,
2. die Feststellung des Haushaltsplanes und der Finanzplanung,
3. die Einstellung und Entlassung des Generaldirektors und seines ständigen Vertreters nach den dienstrechtlichen Vorschriften,
4. die Entlastung des Generaldirektors,
5. alle nicht nach Artikel 9 des Staatsvertrags und § 4 dieser Satzung dem Generaldirektor obliegenden Geschäfte,
6. die Satzung und Satzungsänderungen.

(2) Der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen

1. die Übernahme weiterer Aufgaben im Rahmen des Artikels 2 Abs. 3 des Staatsvertrages,
2. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken.
3. Einstellung und Entlassung der Abteilungsleiter sowie des Stiftungskonservators sind im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat vorzunehmen.

§ 4 Stellung und Aufgaben des Generaldirektors und seines ständigen Vertreters

(1) Gemäß Art. 9 Abs. 1 des Staatsvertrages obliegt dem Generaldirektor die Führung der laufenden Geschäfte. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Beschlüsse des Stiftungsrates auszuführen.

(2) Zu den laufenden Geschäften des Generaldirektors gehören insbesondere:

1. Die mit der Verwaltung der Stiftung verbundenen, regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte.
2. Die mit der Durchführung und Abwicklung von Dauerverträgen verbundenen Rechtsgeschäfte.

(3) Zu den laufenden Geschäften des Generaldirektors gehören nicht:

1. Alle Geschäfte, die die Stiftung außerhalb ihrer etatisierten Ausgaben zu einer Ausgabe von mehr als 250.000,- DM im Einzelfall verpflichten.
2. Die Annahme von Erbschaften und Schenkungen, sofern Folgekosten für die Stiftung entstehen, die im laufenden oder in einem künftigen Haushaltsjahr Ausgaben von mehr als 50.000,- DM zur Folge haben.
3. Der Abschluß von Darlehensverträgen, die Übernahme von Bürgschaften und der Abschluß von Gewährverträgen.
4. Der Abschluß und die Kündigung von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren oder einer Miete oder Pacht, wenn diese die Grenze von 50.000,- DM pro Jahr überschreitet oder wenn von den ortsüblichen Miet- oder Pachtbedingungen abgewichen werden soll. Hiervon ausgenommen sind Dienst- oder Werkdienstwohnungen.
5. Die Führung von Rechtsstreitigkeiten von besonderer Bedeutung sowie der Abschluß von Vergleichen, von Abfindungsvereinbarungen und der Erlaß von Forderungen, soweit der Betrag von 50.000,- DM überschritten wird.
6. Alle sonstigen Geschäfte, über die der Stiftungsrat sich die Beschlußfassung vorbehält.

(4) Der Direktor der Generalverwaltung ist der ständige Vertreter des Generaldirektors.

(5) Der Generaldirektor ist verpflichtet, den Stiftungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten und ihm über alle Angelegenheiten der Stiftung Auskunft zu erteilen. Er nimmt an den Sitzungen des Stiftungsrates und des Beirates beratend teil (Art. 9 des Staatsvertrages).

§ 5 Beirat

(1) Der Beirat hat die Aufgabe, den Stiftungsrat und den Generaldirektor in allen wichtigen Fragen zu beraten.

(2) Der Beirat besteht aus mindestens sechs, höchstens zwölf Mitgliedern, die auf denjenigen Gebieten sachverständig sind, auf denen die Stiftung Aufgaben zu erfüllen hat.

(3) Die Mitglieder des Beirates werden jeweils für vier Jahre vom Stiftungsrat berufen. Der Generaldirektor kann Vorschläge unterbreiten. Es sollen zur Hälfte Frauen berufen werden. Eine Wiederberufung ist zulässig. Mitglieder des Beirates können jederzeit aus wichtigem Grund, insbesondere wenn sie den mit ihrer Mitgliedschaft im Beirat zusammenhängenden Aufgaben nicht nachkommen, vom Stiftungsrat abberufen werden. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für die verbleibende Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein neues Mitglied berufen.

(4) Der Beirat kann im Rahmen seiner Beratungsaufgaben von sich aus dem Stiftungsrat und dem Generaldirektor Stellungnahmen, Empfehlungen und Vorschläge unterbreiten.

(5) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Erstattung der Reisekosten entsprechend den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes.

(6) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.

Seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreter/in wählt er aus seiner Mitte mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder.

(7) Der Beirat wird von seiner oder seinem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Bei Bedarf oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder tritt er zu weiteren Sitzungen zusammen.

(8) Beschlüsse des Beirates werden dem Stiftungsrat und dem Generaldirektor schriftlich zur Kenntnis gegeben. Der Generaldirektor kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirates teilnehmen.

(9) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.

§ 6 Schlußbestimmung; Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 
 

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